In Österreich können private Haushalte ihre ausgedienten Elektrogeräte kostenlos an den flächendeckend eingerichteten Sammelstellen der Gemeinden abgeben. Zudem sind einige Händler zur Rücknahme verpflichtet: Sofern ihre Verkaufsfläche 150 m² übersteigt, müssen sie Altgeräte beim Kauf eines gleichwertigen Geräts zurücknehmen.
Die sogenannte 1:1-Rücknahmepflicht verpflichtet Händler ab einer gewissen Größe, Elektro- und Elektronikaltgeräte im Austausch kostenfrei anzunehmen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen
Für alle nach dem 12.08.2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronik-Altgeräte für private Haushalte müssen Hersteller eine Sicherstellung für die Rücknahme und Behandlung dieser Geräte leisten. Die Sicherstellung muss je Sammel- und Behandlungskategorie durch eine der drei folgenden Varianten erfolgen:
In der Praxis sieht es so aus, dass derzeit alle Hersteller die Rücknahme über die Teilnahme an einem Sammel- bzw. Verwertungssystem sichern.
Das Gesetz verbietet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Leuchten für private Haushalte sowie elektrische Glühlampen in Verkehr zu bringen, die die folgenden Vorgaben überschreiten:
Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.
Bei der Einführung der EAG-VO in Österreich stand der Umweltgedanke im Vordergrund, weshalb schädliche Inhaltsstoffe durch die Verordnung reglementiert werden
Die Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle Austria GmbH ist seit Juli 2005 per Bescheid des Lebensministeriums mit der Erfüllung bestimmter im Abfallgesetz (AWG 2002) und der EAG-VO vorgeschriebener Aufgaben betraut. Dazu zählen insbesondere:
Die Abholkoordination ist folgendermaßen geregelt: Jede Kommune hat unabhängig von ihrer Größe und Sammelmenge das Recht, zwei Mal im Jahr eine Abholung zu verlangen. Diese Abholungen werden über die Koordinierungsstelle angemeldet und an jenes System vergeben, das zum Zeitpunkt der Abholanordnung den geringsten Erfüllungsgrad in der jeweiligen Gerätegruppe aufweist.
Die EAG-VO räumt Kommunen die Möglichkeit ein, die von ihnen gesammelten Altgeräte privatrechtlich an jeden autorisierten Entsorgungsfachbetrieb zu übergeben und eine Meldung an die EAK über die optierten Mengen abzugeben. Hierzu sind weder zeitliche noch räumliche Einschränkungen gegeben.